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Kurt Podewils

  • Der Anspruch des Gläubigers auf die Vorteile, die der Schuldner aus der geschuldeten Sache gezogen hat oder hätte ziehen können <unter Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuches>Der Anspruch des Gläubigers auf die Vorteile, die der Schuldner aus der geschuldeten Sache gezogen hat oder hätte ziehen können <unter Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuches>