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Hanns Westphal

  • Die Haftung des Kommissionärs für die Erfüllung des aufgetragenen Geschäfts (Ausführungsgeschäft), nach deutschem Recht unter Berücksichtigung des französischen RechtsDie Haftung des Kommissionärs für die Erfüllung des aufgetragenen Geschäfts (Ausführungsgeschäft), nach deutschem Recht unter Berücksichtigung des französischen Rechts