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Heinrich Conzen

  • Ein Beitrag zu der Gesetzesbestimmung, dass die kraft Gesetzes übergegangene Forderung nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kannEin Beitrag zu der Gesetzesbestimmung, dass die kraft Gesetzes übergegangene Forderung nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann