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Fr. Oskar Schwarze

  • Ueber die einführung des mündlichen strafverfahrens, insbesondre über die einrichtung der zweiten instanz und die motivirung der erkenntnisse in betreff der thatfrageUeber die einführung des mündlichen strafverfahrens, insbesondre über die einrichtung der zweiten instanz und die motivirung der erkenntnisse in betreff der thatfrage