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Karl Wachsmuth

  • Die zivilrechtliche Haftung des Staatsbematen und des Soldaten für eine in Ausführung eines gesetzwidrigen Befehls gegenüber einem Dritten begangene Pflichtverletzung nach preussischem und ReichsrechtDie zivilrechtliche Haftung des Staatsbematen und des Soldaten für eine in Ausführung eines gesetzwidrigen Befehls gegenüber einem Dritten begangene Pflichtverletzung nach preussischem und Reichsrecht