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Gerhard Schneider

1933

  • Die Exterritorialität der Truppen in strafrechtlicher Hinsicht, unter besonderer Berücksichtigung der das deutsche Territorium betreffenden TruppenverträgeDie Exterritorialität der Truppen in strafrechtlicher Hinsicht, unter besonderer Berücksichtigung der das deutsche Territorium betreffenden Truppenverträge