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Helmut Krein

1952

  • Die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der Gesellschaft wegen Nichtaufdeckung von "Unrichtigkeiten und Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften" im JahresabschlussDie Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der Gesellschaft wegen Nichtaufdeckung von "Unrichtigkeiten und Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften" im Jahresabschluss